Steuertipp: Kindergeld nach bestandener Abschlussprüfung?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Meist stellt die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes ein, sobald ein Kind die Abschlussprüfung seiner Ausbildung bestanden hat. Oft geschieht das zu Unrecht! Endet die gesetzlich festgelegte Ausbildungszeit nämlich erst nach der Prüfung, muss weiter Kindergeld gezahlt werden – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Die Richter haben mit diesem Urteil ihre Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses, worauf sich auch die Familienkasse berufen hatte. Der jetzt entschiedene Fall war jedoch anders gelagert, denn hier war das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt: Das Kind, dessen Eltern weiter Kindergeld erhalten wollten, lernte Heilerziehungspfleger – und nach § 2 Abssatz 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.
Berufsbildungsgesetz nicht einschlägig
Die Richter erklärten: Die Vorschrift des § 21 Abssatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sei nicht einschlägig, da die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, so dass das BBiG nicht anwendbar war (BFH-Urteil vom 14. September 2017, Az. III R 19/16).
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
