Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Werbungskosten
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Unfallkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet hat. Unfallkosten, die bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, auf Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung oder bei einem beruflich bedingten Umzug entstehen, sind neben der Entfernungspauschale als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten absetzbar. An diese Vorgabe muss sich das Finanzamt halten – betroffene Steuerzahler sollten gegebenenfalls auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. August 2009 hinweisen (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2009 I, Seite 891, Textziffer 4).
Der Finanzbeamte darf Unfallkosten, die auf dem Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte entstanden sind, nicht unter Hinweis auf Finanzgerichtsurteile ablehnen (nach Auffassung einiger Finanzgerichte sollen Unfallkosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten und deshalb nicht zusätzlich absetzbar sein).
Ob man mit dem Auto, mit dem Fahrrad, dem Mofa, Motorrad oder zu Fuß unterwegs war, spielt keine Rolle. Wichtig ist nur, dass man beruflich unterwegs war.
Was ist absetzbar?
Absetzbar sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt entstehen, soweit sie nicht erstattet werden. Die Kosten werden nicht etwa anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird. Andererseits können Unfallschäden, die auf einer privaten Fahrt entstanden sind, nicht mit dem beruflichen Nutzungsanteil abgesetzt werden.
Absetzbar sind also zum Beispiel:
• die tatsächlichen Reparaturkosten; ein Abzug von geschätzten Kosten auf Gutachtenbasis ist nicht möglich,
• Aufwendungen für Sachverständige, Anwalt und Gericht,
• Selbstbeteiligung bei der Vollkasko- und Teilkaskoversicherung,
• Schadensersatzzahlungen für Fremdschäden,
• Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit,
• Unfallnebenkosten wie Taxifahrten vom und zum Unfallort, Fahrten zur Werkstatt, Fahrten zum Rechtsanwalt, Gutachter und Gericht, Kosten für das Abschleppen und Bergen des Unfallfahrzeugs, Standgeld, Aufwendungen für Telefon, Schriftverkehr, Feuerwehr und Rettungsdienste, Abmelden des beschädigten Fahrzeugs und Trinkgelder für die Helfer bei der Bergung des Fahrzeugs,
• Schuldzinsen für einen Kredit zur Finanzierung der Unfallkosten,
• Krankheitskosten, also beispielsweise Zuzahlungen in der Apotheke, für Massagen, für Fahrten zum Arzt und ins Krankenhaus und Ähnliches.
Wo werden die Kosten in der Steuererklärung eingetragen?
Die abzugsfähigen Unfallkosten werden in der Steuererklärung in einer Zeile unter „Weitere Werbungskosten/Sonstiges ...“ auf Seite 2 der Anlage N eingetragen. Die Kosten ermittelt man am besten in einer gesonderten Aufstellung, die der Steuererklärung beigefügt wird.
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
