Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

  • Aufstockungsbetrag: Der Arbeitgeber muss das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 Prozent aufstocken. Diese Aufstockung kann auch weitere Entgeltbestandteile umfassen, die nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt zählen.
  • Persönliche Voraussetzungen: Beschäftigte müssen die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) erfüllen, das heißt, sie dürfen noch nicht im Ruhestand sein.
  • Zeitraum der Altersteilzeit: Die Steuerfreiheit gilt für den Zeitraum, in dem die Beschäftigten in Altersteilzeit tätig sind. Der Aufstockungsbetrag muss für diesen Zeitraum geleistet werden, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
  • Keine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich: Es ist nicht erforderlich, dass die Altersteilzeit nach § 4 AltTZG durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers erlischt oder nicht besteht.

Die Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass die Steuerbefreiung nur für Beschäftigte gilt, die tatsächlich in Altersteilzeit tätig sind und deren Arbeitsentgelt entsprechend aufgestockt wird.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

Der VAA Newsletter erscheint jeden Monat neu. Wenn Sie möchten, benachrichtigen wir Sie regelmäßig per E-Mail über die Themen der aktuellen Ausgabe.

Alle News in einer App

Aktuelle Ausgabe:

Ausgabe Januar 2025

Ältere Ausgaben: