Headsetsystem als Überwachungseinrichtung? Gesamtbetriebsrat bestimmt mit!

Ein Headsetsystem, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Beschäftigten mitzuhören, ist im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine technische Einrichtung, die zur Arbeitnehmerüberwachung bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) lehnte den Antrag des Filialbetriebsrats ab (Urteil vom 16. Juli 2024, Aktenzeichen: 1 ABR 16/23), da das Headsetsystem im gesamten Unternehmen eingeführt wurde und somit sämtliche Betriebe des Unternehmens betraf. Es wurde zudem einheitlich von der IT-Zentrale verwaltet, weshalb aus Sicht des BAG ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung bestand. Somit stand dem Gesamtbetriebsrat das Mitbestimmungsrecht zu. 

Das BAG stellt in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass die Einführung und Anwendung des Headsetsystems der betrieblichen Mitbestimmung unterlag. Es sei eine technische Einrichtung, die aufgrund ihrer Nutzungsmöglichkeiten dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten zu überwachen, weil die in der Filiale tätigen Führungskräfte damit die Kommunikation der anderen Arbeitnehmer, die ebenfalls ein Headset verwenden, jederzeit mithören konnten.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG zeigt, dass es bei der Frage, ob eine technische Einrichtung zur Überwachung der Beschäftigten bestimmt ist, nicht allein auf technische Aspekte wie etwa eine fehlende Aufzeichnung von Gesprächen über ein Headsetsystem ankommt. Im vorliegenden Fall sah das BAG die Überwachung bereits dadurch als gegeben an, dass Führungskräfte die Gespräche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über das System mithören konnten.

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