Pflegereform: Was hat sich zum 1. Januar 2024 geändert?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
2024 sind weitere Maßnahmen der im Juni 2023 beschlossenen Pflegereform in Kraft getreten: Unter anderem wurden Leistungen verbessert, der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet und die Zuschläge erhöht, welche die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt. Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde in zwei Schritten reformiert: Zum 1. Juli 2023 wurde die Finanzgrundlage stabilisiert, was bedeutet, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung angehoben wurden. In einem zweiten Schritt wurden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 angehoben.
Leistungen für häusliche Pflege steigen
Um die häusliche Pflege zu stärken, wurden sowohl das Pflegegeld als auch die ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent erhöht. Das Pflegegeld beträgt 2024 monatlich
- 332 Euro in Pflegegrad 2,
- 573 Euro in Pflegegrad 3,
- 765 Euro in Pflegegrad 4 und
- 947 Euro in Pflegegrad 5.
Der Gesamtwert der von der Pflegekasse im Monat maximal zu erbringenden Pflegesachleistungen beträgt 2024 monatlich
- bis zu 761 Euro in Pflegegrad 2,
- bis zu 1.432 Euro in Pflegegrad 3,
- bis zu 1.778 Euro in Pflegegrad 4 und
- bis zu 2.200 Euro in Pflegegrad 5.
Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat seit 1. Januar 2024 pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden seit 1. Januar 2024 stärker entlastet:
- Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen.
- Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent,
- im dritten Jahr 50 Prozent und
- bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils.
Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft getreten: Unter anderem wurde die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen gegenüber Pflegekasse
Versicherte können seit dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erstellen. Die Informationen müssen dabei so aufbereitet werden, dass Laien sie verstehen können. So soll es für die Versicherten einfacher sein, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.