BAG: Verfallsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst nach Belehrung

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das BAG hat damit eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. Das BAG hatte dem EuGH im Rahmen des Verfahrens die Frage vorgelegt, ob eine Verjährung des Urlaub gemäß §§ 194 Absatz 1 und 195 BGB nach drei Jahren mit dem Europarecht vereinbar sei, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten hinsichtlich der Verjährung des Urlaubs gegenüber der Arbeitnehmerin nicht nachkomme. Der EuGH entscheid, dass der Zweck der Verjährungsvorschriften – die Gewährleistung von Rechtssicherheit – in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurücktreten müsse, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs zu schützen. 

VAA-Praxistipp

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber der klagenden Arbeitnehmerin seine Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten nicht erfüllt und sie somit nicht in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Deshalb verfielen ihre Ansprüche weder am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums noch konnte der Arbeitgeber sich auf die Verjährung der Anspräche nach drei Jahren berufen.

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