Steueränderungen 2022 für Familien, Arbeitnehmer und Immobilieneigentümer
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Steueränderungen für Familien und Arbeitnehmer. Hier im VAA Newsletter werden die wichtigsten Neuerungen erklärt.
Bisher sieht es nicht so aus, als kämen 2022 viele Steueränderungen auf die Bevölkerung zu. Ein Grund dafür könnte die Bundestagswahl sein. Vermutlich wird sich aber im Laufe des Jahres 2022 dann noch einiges ergeben, wenn sich die Regierung an die Umsetzung der Steuerpläne aus dem Koalitionsvertrag macht.
Steueränderungen 2022 für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
Steuertarif: Erhöhung des Grundfreibetrags und Abbau der kalten Progression
Ab 2022 erhöht sich der Grundfreibetrag um 240 Euro auf 9.984 Euro. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 Prozent angehoben.
Diese „Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs“ ist eine regelmäßig durchgeführte Maßnahme, um die Auswirkungen der kalten Progression abzumildern: Ein „Eckwert“ besagt, dass der oberhalb dieses Betrags liegende Teil eines Einkommens höher besteuert wird als der darunter liegende.
Steueränderungen 2022 für Familien, Eltern und Kinder
Mehr Unterhaltsleistungen abziehbar
Mit dem Grundfreibetrag erhöht sich 2022 auch der Unterhaltsfreibetrag auf 9.984 Euro. Das bedeutet, dass die Betroffenen von ihren Unterhaltsleistungen an die bedürftigen Kinder oder Eltern mehr steuermindernd geltend machen können.
Steueränderungen 2022 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Höhere Freigrenze für Sachbezüge
Ab 1. Januar 2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro angehoben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 2022).
Coronabonus: Zahlung bis Ende März 2022 möglich
In der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 kann der Arbeitgeber den Beschäftigten aufgrund der Coronapandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Von dieser steuerfreien „Corona-Beihilfe“ können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Die Beihilfen und Unterstützungen müssen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Ein Gehaltsverzicht oder eine Gehaltsumwandlung ist nicht begünstigt.
Anhebung des Mindestlohns
Zum 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn auf 10,45 Euro angehoben.
Steueränderungen 2022 für Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien
Grundsteuerreform und Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte
2022 startet die Umsetzung der Grundsteuerreform: Ab dem 1. Juli 2022 werden nach und nach die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Dafür müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Maßgeblich für die Wertermittlung sind die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt). Ob Eigentümer selbst an die Erklärung denken müssen oder vom Finanzamt informiert werden, welche Unterlagen und Daten sie für Ihre „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ benötigen und wie die Übermittlung genau vonstatten gehen soll, ist bisher nicht bekannt. Darüber wird der VAA Newsletter zu gegebener Zeit wieder berichten.
Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.