BAG: Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit Null
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, kann die Anzahl der Urlaubstage entsprechend gekürzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Arbeitnehmerin war für drei Tage pro Woche als Verkaufshilfe beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr laut Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden, was der vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen entsprach.
Aufgrund von Arbeitsausfall durch die Coronapandemie führte der Arbeitgeber Kurzarbeit ein. Die Arbeitnehmerin war in der Folge aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber drei Monate lang vollständig von der Arbeitspflicht befreit und arbeitete in zwei weiteren Monaten insgesamt nur an fünf Tagen. Der Arbeitgeber nahm deshalb eine Neuberechnung des Jahresurlaubs vor und kürzte den Urlaub der Arbeitnehmerin anteilig. Dagegen wehrte diese sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht mit der Begründung, kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage müssten urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.
Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen die Arbeitnehmerin entschieden (Urteil von 30. November 2021, Aktenzeichen: 9 AZR 225/21). Aus Sicht des BAG rechtfertigte der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Die Kürzung des Jahresurlaubs war somit wirksam.
VAA-Praxistipp
Die Entscheidung des BAG ist für von Kurzarbeit Null betroffene Arbeitnehmer bedauerlich. Sie liegt aber auf der bisherigen Linie der BAG-Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch grundsätzlich anzupassen ist, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen bei der Arbeitszeit ergeben.