BAG: Kürzung des Urlaubs bei Kurzarbeit Null

Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, kann die Anzahl der Urlaubstage entsprechend gekürzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) gegen die Arbeitnehmerin entschieden (Urteil von 30. November 2021, Aktenzeichen: 9 AZR 225/21). Aus Sicht des BAG rechtfertigte der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Die Kürzung des Jahresurlaubs war somit wirksam.

VAA-Praxistipp

Die Entscheidung des BAG ist für von Kurzarbeit Null betroffene Arbeitnehmer bedauerlich. Sie liegt aber auf der bisherigen Linie der BAG-Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch grundsätzlich anzupassen ist, wenn sich im Laufe des Jahres Änderungen bei der Arbeitszeit ergeben.

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