Brückenteilzeit, Entgeltumwandlung und Kündigung: Änderungen im Arbeitsrecht 2019

Ab dem Jahr 2019 gelten im Arbeitsrecht einige neue Regelungen, die der VAA Newsletter in diesem Beitrag kurz darstellt.

Anpassung des Tarifeinheitsgesetzes

Seit dem 1. Januar gilt eine geänderte Fassung des Tarifeinheitsgesetzes. Damit hat die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2017 umgesetzt, in dem die Karlsruher Richter verlangt hatten, dass ein von einer Minderheitsgewerkschaft ausgehandelter Tarifvertrag nur dann von einem kollidierenden Tarifvertrag verdrängt werden darf, „wenn plausibel dargelegt ist, dass die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag verdrängt wird, ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat“ (Urteil vom 11. Juli 2017, Aktenzeichen <link https: www.bundesverfassungsgericht.de shareddocs pressemitteilungen de bvg17-057.html external-link-new-window external link in new>1 BVR 1571/15).

§ 4a des Tarifvertragsgesetzes (TVG) ist nun wie folgt gefasst (Neuregelung kursiv): „Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrages im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsformen dieses Tarifvertrags anwendbar.“

VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch sieht in der Neuregelung einen Minimalkonsens: „Der Gesetzgeber hat mit dieser minimalen Ergänzung des Tarifeinheitsgesetzes das Wenige umgesetzt, worauf sich Arbeitgeber und die Mehrheit der DGB-Gewerkschaften einigen konnten. Dadurch wird der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Schutz der Minderheitstarifverträge letztlich an die Rechtsprechung weitergereicht, die nun konkrete Grundsätze entwickeln muss.“

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