Sprecherausschuss: Interessenvertretung für Leitende
Zeitgleich mit den Betriebsratswahlen werden im ersten Halbjahr 2018 auch die Sprecherausschusswahlen stattfinden. Die leitenden Angestellten wählen ihr Vertretungsorgan. Christian Lange, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführer des VAA, erklärt, w
Immer dann, wenn es um die Interessen der leitenden Angestellten als Arbeitnehmer geht, ist der Sprecherausschuss zur Stelle. Dabei sind die Aufgaben des Sprecherausschusses vielfältig. Einerseits geht es um die kollektiven Interessen der Leitenden. Der Sprecherausschuss schafft für verschiedenste Themen, zum Beispiel Vergütungsregelungen, Fragen der betrieblichen Altersversorgung oder Aktienprogramme, die Rahmenbedingungen. In Form von Richtlinien oder Vereinbarungen werden Standards gesetzt, bei denen der Sprecherausschuss die Interessen der leitenden Angestellten wahrnimmt. Hierbei kann eine gemeinsame Vertretung der Leitenden durch den Sprecherausschuss mehr erreichen als der einzelne leitende Angestellte.
Untersützung durch den VAA
Der VAA unterstützt die Wahlvorstände bei allen Fragen rund um die Wahl. Ansprechpartner ist VAA-Jurist Christian Lange (christian.lange@vaa.de; Tel. 0221/160010).
Genauso wichtig ist die Unterstützung der leitenden Angestellten bei individuellen Interessen. Jeder einzelne leitende Angestellte kann auf die Erfahrungen der Sprecherausschussmitglieder zurückgreifen und sich bei Problemen oder sonstigen individuellen Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber durch den Sprecherausschuss unterstützen lassen. So kann der Sprecherausschuss beispielsweise bei unliebsamen Versetzungen oder schlechten Performance-Bewertungen den einzelnen Leitenden unterstützen, indem er vermittelnd tätig wird.
Anders als der Betriebsrat hat der Sprecherausschuss keine Mitbestimmungsrechte, sondern sogenannte Mitwirkungsrechte. Der Gesetzgeber sieht – wie es im Sprecherausschussgesetz heißt – eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Sprecherausschuss und Arbeitgeber vor. Zu Themen wie Gehaltsgestaltung oder Beurteilungsgrundsätzen muss der Arbeitgeber den Sprecherausschuss unterrichten und mit ihm beraten.
Allerdings ist nach erfolgter Beratung der Arbeitgeber in der Umsetzung von Maßnahmen frei. Die meisten Unternehmensführungen haben zwar erkannt, dass der Sprecherausschuss konstruktive Lösungen aufzeigen kann. Schließlich kennen die Sprecherausschussmitglieder die Struktur und die Abläufe im Unternehmen sehr gut und sind durch den Austausch mit anderen Führungskräften bestens vernetzt. Dennoch hinterfragen einige Arbeitgeber kritisch, ob die leitenden Angestellten tatsächlich hinter dem Sprecherausschuss stehen.
Ein wichtiger Indikator ist in diesem Zusammenhang die Wahlbeteiligung. Eine hohe Wahlbeteiligung gibt dem Sprecherausschuss den notwendigen Rückenwind und ein überzeugendes Mandat, um die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber der Unternehmensführung wahrzunehmen. Darum gilt bei der Sprecherausschusswahl umso mehr, dass jede einzelne Stimme wichtig ist und eine hohe Wahlbeteiligung die Interessenvertretung der Leitenden stärkt.
Briefwahl nutzen
Da leitende Angestellte vielfach durch kurzfristige Termine verhindert sind, sollte von der Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch gemacht werden. Sofern der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen nicht bereits zugesandt hat, kann man diese – quasi prophylaktisch für den Fall der Verhinderung – formlos beim Wahlvorstand anfordern. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass man auf jeden Fall an der Wahl der eigenen Interessenvertretung teilnehmen kann.
Christian Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der VAA Geschäftsstelle in Köln.
