Steuertipp: Steueränderungen ab 2017
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
2017 treten einige Änderungen hinsichtlich Formalitäten und Nachweisen in Kraft, die wir hier kurz vorstellen.
Schreib- und Rechenfehler: Korrektur möglich
Durch die neue Vorschrift des § 173a Abgabenordnung können Steuerpflichtige Schreib- oder Rechenfehler korrigieren lassen. Danach muss das Finanzamt Steuerbescheide aufheben oder ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung solche Fehler unterlaufen sind und er deshalb dem Finanzamt Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Inkrafttreten: Die Neuregelung gilt für Steuerbescheide, die ab dem 1. Januar 2017 erlassen werden.
Steuerbescheide: Bekanntgabe auch elektronisch erlaubt
Wer seine Steuererklärung per ELSTER abgibt, wird normalerweise vom Finanzamt per E-Mail informiert, wenn der Steuerbescheid im ELSTER-Portal abgerufen werden kann. Zusätzlich erhält der Steuerpflichtige seinen Steuerbescheid auf Papier per Post zugeschickt. Das wird sich ändern, denn Steuerbescheide dürfen ab 2017 elektronisch bekannt gegeben werden. Der neu eingeführte § 122a Abgabenordnung macht es möglich. Allerdings geht das nur, wenn der Steuerpflichtige der elektronischen Bekanntgabe zustimmt. Auch Einspruchsentscheidungen dürfen – mit Zustimmung des Steuerzahlers – zukünftig elektronisch bekannt gegeben werden. Der elektronische Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben.
Inkrafttreten: Dies gilt für Bescheide, die ab dem 1. Januar 2017 erlassen werden.
Spendenbescheinigungen: Vorlage nur noch auf Anforderung des Finanzamts
Selbst wer seine Steuererklärung per ELSTER und Zertifikat und damit komplett elektronisch versendet, musste bisher bestimmte vorgeschriebene Belege auf dem Postweg hinterherschicken. Damit soll es nun vorbei sein. Denn das Finanzamt fordert die Belege, die es sehen will, nur noch bei Bedarf an – Steuerzahler müssen von sich aus also keine Belege mehr einreichen. Das gilt insbesondere für Spendenquittungen, die bisher zwingend vorlegt werden mussten. Aus der Vorlagepflicht wird damit eine Aufbewahrungspflicht. Belege, die nicht vom Finanzamt angefordert werden, müssen ab Erhalt des Steuerbescheids noch ein Jahr aufgehoben werden.
Inkrafttreten: Dies gilt für alle Zuwendungen, die dem Spendenempfänger ab 1. Januar 2017 zufließen.
Belege: Elektronische Übermittlung erlaubt
Fordert das Finanzamt ausnahmsweise Belege an, dürfen diese auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Das gilt zum Beispiel für Bescheinigungen der Kapitalertragssteuer.
Inkrafttreten: Dies gilt seit 23. Juli 2016.
Automatisch erlassene Steuerbescheide werden möglich
Die Zeiten, dass ein Sachbearbeiter jede Steuererklärung persönlich bearbeitet und prüft, sind endgültig vorbei. Besteht für das Finanzamt kein Anlass zu einer individuellen Prüfung, darf die Prüfung der Steuererklärung, Steuerberechnung und Steuerfestsetzung vollständig automationsgestützt erfolgen.
Inkrafttreten: 1. Januar 2017
Falsche Daten können korrigiert werden
Viele Daten der Steuerpflichtigen werden heute bereits elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Eine neue Korrekturvorschrift sorgt für mehr Rechtssicherheit zugunsten der Steuerpflichtigen . Denn stellt sich heraus, dass die übermittelten Daten der Rentenversicherung oder einer anderen Stelle falsch sind, muss der Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden – und zwar auch dann, wenn die Einspruchsfrist schon längst abgelaufen ist.
Inkrafttreten: Dies gilt für Daten, die ab dem 1. Januar 2017 übermittelt werden müssen.
Behinderten-Pauschbetrag: Nachweis einer Behinderung wird erleichtert
Wenn der Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden soll, müssen dem Finanzamt entsprechende Unterlagen zur Behinderung vorgelegt werden. In Zukunft ist dieser Nachweis nicht mehr jedes Jahr nötig, sondern nur noch erforderlich, wenn der Behinderten-Pauschbetrag zum ersten Mal beantragt wird oder sich etwas ändert (zum Beispiel Grad der Behinderung) oder das Finanzamt diesen anfordert.
Inkrafttreten: 1. Januar 2017
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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.
