Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung: BAG bestätigt Ausnahme für leitende Angestellte

Im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen in der EU für die Erfassung der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten sorgen müssen, damit die Einhaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie sichergestellt werden kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte am 13. September 2022 mit Bezug auf dieses Urteil entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der von den Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit einzuführen. In der kürzlich vorgelegten Begründung seines Urteils hat das BAG nun klargestellt, dass nach nationalem Recht bestimmte Beschäftigtengruppen auch weiterhin von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen werden können.

„Dabei müssen AT-Angestellte ihre Arbeitszeit in irgendeiner Form aufzeichnen, was aber nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen muss. Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen.“ Hinzu komme nach Meinung der VAA-Juristen, dass die eigentliche Zeiterfassung vom Unternehmen auf die Beschäftigten übertragen werden dürfe. „Für eine Beibehaltung des Prinzips der Vertrauensarbeitszeit ist dies essenziell. Und diese Selbstaufzeichnung durch die Angestellten erfüllt zugleich die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts.“

Mit seiner Urteilsbegründung hat das BAG die Rechtsauffassung sowohl des VAA als auch der ULA bestätigt. „Alles andere hätte überrascht“, findet ULA-Präsident Angst. „Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen.“

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