Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte, die auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzen, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Das Gericht entschied, dass der Gang ins häusliche Büro zur erstmaligen Arbeitsaufnahme als Betriebsweg versichert war. Denn ein Betriebsweg sei auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden.

Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimme sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz der versicherten Person. Also danach, ob diese bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. 

VAA-Praxistipp

Gerade in der aktuellen Pandemielage arbeiten viele Menschen von zu Hause aus. Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil nun – entgegen seiner früheren Rechtssprechung – klargestellt, dass sie dabei hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter gestellt werden dürfen als die Arbeitnehmer im Betrieb.

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