Steuertipp: Jetzt Lohnsteuerfreibeträge für 2015 beantragen!
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder Verluste aus einer anderen Einkunftsart hat, bezahlt Monat für Monat zu viel Lohnsteuer. Erst lange Zeit nach Ablauf des Jahres erhalten Steuerzahler die zu viel bezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Steuererklärung vom Finanzamt zurück. Das muss nicht sein!
Wer zum Beispiel als Berufspendler oder bei Unterhaltszahlungen hohe monatliche Kosten hat, kann Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte berücksichtigen lassen. Dann zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.
Den Antrag stellt man am besten per Post beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Dafür gibt es zwei unterschiedliche Formulare:
• den (ausführlichen) Antrag auf Lohnsteuerermäßigung,
• den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.
Alternativ ist ein elektronischer Antrag möglich. In der Testversion der Steuersoftware "SteuerSparErklärung" bieten wir wieder eine kostenlose Software für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung an.
Der vereinfachte Antrag kann verwendet werden, wenn der gleiche Freibetrag wie im Vorjahr beziehungsweise ein geringerer Freibetrag als im Vorjahr beantragt oder nur die Zahl der Kinderfreibeträge und/oder gegebenenfalls die Steuerklasse I in II geändert werden soll. In allen anderen Fällen muss der umfangreiche Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung genutzt werden.
Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können, sind beispielsweise:
• hohe Werbungskosten wie zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit,
• außergewöhnliche Belastungen (zum Beispiel Krankheitskosten),
• Sonderausgaben (zum Beispiel Spenden),
• Kinderbetreuungskosten,
• Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten,
• Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene,
• haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
• Verluste aus anderen Einkunftsarten,
• Geringverdiener (Übertragung Grundfreibetrag).
Hinweis: Voraussetzung für einen Lohnsteuerfreibetrag für den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ist, dass die Aufwendungen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen.
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