Fahrtenbuch: Anerkennung auch bei kleinen Mängeln und Ungenauigkeiten

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Kürzlich hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass ein Fahrtenbuch auch bei kleineren Mängeln und Ungenauigkeiten anerkannt werden müsse, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Im Streitfall ging es dabei konkret um

  • die Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben,
  • fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel,
  • Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner,
  • fehlende Aufzeichnungen von Tankstopps.

Maßgeblich sei, so das Urteil, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sei. Die Richter muteten es dem Finanzamt sogar zu, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt. Weiter erklärten sie: In der Regel müssten die Angaben zu den Kilometerständen zwar sofort, das heißt am Ende jeder Fahrt gemacht werden. Präzisierungen des beruflichen Zwecks dürften jedoch noch innerhalb einer Woche nachgeholt werden. Ein gleichmäßiges Schriftbild im Fahrtenbuch sei in diesem Zusammenhang kein Beweis dafür, dass der Steuerzahler das Fahrtenbuch erst später in unzulässiger Weise nacherstellt habe (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Juni 2021, Aktenzeichen: 9 K 276/19).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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