Ausbildungsfreibetrag: Höhe und Voraussetzungen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Eine auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist: Führen die Eltern getrennte Haushalte und wohnt das Kind bei einem Elternteil, so ist es, vom anderen Elternteil aus gesehen, nicht auswärtig untergebracht. Welche Gründe für die auswärtige Unterbringung maßgebend sind, ist dem Finanzamt egal. Es spielt auch keine Rolle, ob das Kind verheiratet ist und mit seinem Ehepartner beziehungsweise seiner Ehepartnerin eine gemeinsame Wohnung unterhält oder die auswärtige Unterbringung notwendig oder zwangsläufig ist.

Selbst die Unterbringung in einer den Eltern gehörenden Eigentumswohnung ist eine auswärtige Unterbringung, wenn das Kind dort einen eigenen Haushalt führt.

Beispiele für eine auswärtige Unterbringung: Das Kind lebt

  • in einem Internat oder einem Heim,
  • bei Verwandten,
  • in einer den Eltern gehörenden Eigentumswohnung und führt dort einen eigenen Haushalt,
  • in der Wohnung seines Lebensgefährten oder seiner Lebensgefährtin beziehungsweise seines Ehepartners oder seiner Ehepartnerin;
  • in einer reinen Wohngemeinschaft,
  • in einer Studentenbude,
  • in einer eigenen Mietwohnung im selben Haus wie die Eltern.

Je näher das Kind am Haushalt der Eltern lebt, desto eher wird das Finanzamt einer Ausgliederung aus dem elterlichen Haushalt widersprechen wollen. Gute Argumente für eine Ausgliederung trotz einer Nähe zum Elternhaushalt sind zum Beispiel:

  • Die elterliche Wohnung bietet dem Kind nicht genug Platz, um genügend Ruhe für seine Ausbildung zu haben.
  • Das Kind möchte mit seinem Lebenspartner beziehungsweise seiner Lebenspartnerin in einem eigenen Haushalt zusammenleben.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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