EuGH: keine Verjährung des Urlaubsanspruchs ohne Aufforderung zum Urlaub

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht auf den möglichen Verfall von Urlaub hingewiesen und den Arbeitnehmer nicht zur Inanspruchnahme aufgefordert hat, kann ein Urlaubsanspruch nicht verjähren. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Es legte im Revisionsverfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine Verjährung des Urlaub gemäß §§ 194 Absatz 1 und 195 BGB nach drei Jahren mit dem Europarecht vereinbar ist, wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten hinsichtlich der Verjährung des Urlaubs gegenüber der Arbeitnehmerin nicht nachgekommt. Der EuGH entschied, dass ein Arbeitgeber sich nicht auf die Verjährung des Urlaubsanspruchs berufen kann, wenn er zuvor seine urlaubsrechtlichen Hinweis- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Er muss den Arbeitnehmer also konkret auf die drohende Verjährung des Urlaubsanspruchs hinweisen und zur Inanspruchnahme des Urlaubs auffordern. 

VAA-Praxistipp

Der EuGH hat in seinem Urteil unterstrichen, dass Arbeitgeber weitreichende Hinweis- und Informationspflichten gegenüber ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der drohenden Verjährung von Urlaubsansprüchen erfüllen müssen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, verjähren angesammelte Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht nach drei Jahren. 

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