Firmenwagen: Sonderfälle und die Ein-Prozent-Methode

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.

Diese Grundsätze gelten auch für die 0,03-Prozent-Pauschale zur Ermittlung des Nutzungswerts für Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Der sich danach ergebende Wert wird dann beim einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer multipliziert. Der einzelne Nutzungsberechtigte hat auch hier die Möglichkeit, zur Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zu wechseln (H 8.1 (9-10), Fahrzeugpool, LStH 2012).

Einem Arbeitnehmer stehen mehrere Firmenwagen zur Verfügung

Stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge auch privat zur Verfügung, wird nach der Pauschalmethode für jedes die Ein-Prozent-Regelung angesetzt. Ausnahme: Der Arbeitnehmer kann das Finanzamt davon überzeugen, dass eine Nutzung durch andere Personen (zum Beispiel Ehefrau oder Kinder) nicht in Betracht kommt. Dann wird ein steuerpflichtiger Nutzungswert für Privatfahrten nach der Ein-Prozent-Regelung nur für das überwiegend genutzte Fahrzeug angesetzt (BMF-Schreiben vom 28.05.1996, BStBl. 1996 I, S. 654).

Beim Nutzungswert für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte ist stets der Listenpreis des für diese Fahrten überwiegend genutzten Fahrzeugs zugrunde zu legen, sofern nicht die Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten gewählt wird (H 8.1 (9-10), Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge, LStH 2012).

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