Grundsteuererklärung: Wie wird die Wohnfläche berechnet und was gehört dazu?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

So wird gemessen

Die Grundfläche wird nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen (Vorderkante der Bekleidung) ermittelt. Bei der Ermittlung sind die Flächen einzubeziehen von:

  • Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
  • Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
  • fest eingebauten Gegenständen, wie zum Beispiel Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
  • freiliegenden Installationen,
  • Einbaumöbeln und
  • nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.

Nicht einbezogen werden müssen die Flächen von:

  • Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
  • Treppen mit mehr als drei Stufen und deren Treppenabsätze,
  • Türnischen und
  • Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

Je nachdem, wie hoch ein Raum ist, wird er nur zu einem Teil zur Wohnfläche gerechnet. Räume mit Dachschrägen müssen also besonders genau ausgemessen werden.

  • Räume beziehungsweise Raumteile mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern: 100 Prozent Wohnfläche.
  • Räume beziehungsweise Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als zwei Metern, aber mindestens einem Meter: 50 Prozent Wohnfläche.
  • Räume beziehungsweise Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als einem Metern werden nicht zur Wohnfläche gezählt.
  • Treppen ab 3 Stufen werden nicht zur Wohnfläche gezählt.
  • Unbeheizte Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume: 50 Prozent Wohnfläche.
  • Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen: in der Regel 25 Prozent, maximal 50 Prozent.

In der Grundsteuererklärung sind immer die auf volle Quadratmeter abgerundete Wohnfläche einzutragen.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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