Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

20. Februar 2015: Die Brüder schlossen einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte.

2. September 2015: Es erfolgt die Eintragung ins Grundbuch.

April 2016: Der Kläger holt Angebote von Handwerkern zur Renovierung ein.

Juni 2016: Die Bauarbeiten beginnen.

Dafür hatten die Richter kein Verständnis und rechneten im Urteil noch einmal deutlich vor: Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe.

Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger sogar noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlich entscheidenden Finanzgericht – mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall! – in das geerbte Haus eingezogen war (BFH-Urteil vom 28. Mai 2019, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>II R 37/16).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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