Steuertipp: Umzug als Werbungskosten dank Arbeitszimmer?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Die Wohnung weiche im Übrigen nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestünde, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen. Im Gegenteil: Statt einer Terrasse mit Zugang zum Gemeinschaftsgarten gab es in der neuen Wohnung nur einen Balkon mit einer für die im Streitjahr fünf Jahre alte Tochter schlechteren Nutzbarkeit. Auch der zeitliche Ablauf spreche für eine berufliche Veranlassung.

Zeiten ändern sich ...

Auch zur „alten“, gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) äußerten sich die Richter: Soweit der BFH mit seinem Urteil aus dem Jahr 1992, das sich auf einen Streit von 1982 bezieht, entschieden habe, dass eine berufliche Veranlassung nicht anzunehmen sei, wenn sich durch den Wohnungswechsel die Fahrzeiten zwischen Wohnung und Beschäftigungsstätte um weniger als eine Stunde pro Arbeitstag verkürze und die neue Wohnung Platz für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers biete, sei dies nicht auf den hiesigen Fall zu übertragen.

Anders als damals lägen im Streitjahr 2020 insgesamt andere Umstände vor, sodass ein vom BFH damals angenommenes „natürliches Bestreben nach Verbesserung der Wohnqualität“ der beruflichen Veranlassung nicht entgegenstehe. Aufgrund der Gesamtumstände lasse sich mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs gewesen sei. Und während den BFH-Entscheidungen noch die Annahme eines grundsätzlich arbeitstäglichen Aufsuchens der Arbeitsstätte zugrunde liege, habe sich die Arbeit im Homeoffice – auch unabhängig von dem Vorliegen der strengen Voraussetzungen zur Anerkennung eines Arbeitszimmers – ganz wesentlich durch die Coronapandemie in den letzten Jahren stark ausgeweitet.

Es bleibt abzuwarten, was der BFH dazu meint, denn dieser muss jetzt im Revisionsverfahren über den Fall entscheiden (FG Hamburg, Urteil vom 23 Februar 2023, Aktenzeichen: 5 K 190/22; Aktenzeichen der Revision beim BFH: VI R 3/23).

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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