Personalvermittlungsprovision: keine Erstattung durch Arbeitnehmer

Eine arbeitsvertragliche Regelung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine von ihm für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags gezahlte Vermittlungsprovision zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die BAG-Richter stellten fest, dass die Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt hätte und somit unwirksam war. Er wäre dadurch in seinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt worden, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen wäre. Der Arbeitgeber hat laut BAG grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet. Es bestehe deshalb kein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten auf den Arbeitnehmer zu übertragen. 

VAA-Praxistipp

Vor allem bei der Besetzung von Stellen für hoch qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nehmen Unternehmen regelmäßig die Dienstleitung sogenannter Recruiting-Agenturen oder Headhunter in Anspruch. Das Urteil das BAG verdeutlicht ausdrücklich, dass die Kosten für diese Art der Personalbeschaffung allein der Arbeitgeber zu tragen hat. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis schnell wieder beendet.

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