Häusliches Arbeitszimmer: steuerliche Berücksichtigung bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Finanzgericht: Arbeitsplatz steht nicht zur Verfügung

Dieser Argumentation ist jedoch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfreulicherweise nicht gefolgt. Vielmehr hat es geurteilt, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob es der Steuerpflichtigen zugemutet werden könne, den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz arbeitstäglich zu nutzen. Da die Steuerpflichtige aus ärztlicher Sicht gehalten war, an einzelnen Tagen von zu Hause zu arbeiten, um langfristig die Arbeitsfähigkeit zu erhalten, könne ihr der Werbungskostenabzug für die Kosten des heimischen Arbeitsplatzes nicht versagt werden. Dieser sei dann in solchen Fällen allerdings auf 1.250 Euro nach alter Rechtslage begrenzt, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Steuerpflichtigen gebildet habe (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2022, Aktenzeichen: 5 K 5138/21).

Arbeitszimmer: Werbungskostenregelung ab 2023

Ab 2023 kann für das häusliche Arbeitszimmer eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro in der Steuererklärung angesetzt werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Pauschale wird anteilig für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen erfüllt werden. Die tatsächlich angefallenen Kosten dürfen in der Steuererklärung weiterhin als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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