Steuertipp: Vereinfachungsregeln für kleine Photovoltaikanlagen veröffentlicht

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Was tun bei Änderung der Voraussetzungen?

Für Veranlagungszeiträume, in denen die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (zum Beispiel bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden. Als Betreiber einer betroffenen Anlage müssen Sie dem zuständigen Finanzamt den Wegfall der Voraussetzungen schriftlich mitteilen. Veranlagte Gewinne und Verluste (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (zum Beispiel bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des BHKW für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht durch den Steuerpflichtigen

Unabhängig von den soeben beschriebenen Regelungen können Betreiber der betroffenen Anlagen eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn es aus jetziger Sicht heraus möglich erscheint, während der Dauer des Betriebs der Anlage einen steuerlichen Totalgewinn zu erzielen. Wird von diesem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist die Gewinnerzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regelungen in allen noch offenen und künftigen Veranlagungszeiträumen, das heißt die Vereinfachungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden.

Das BMF-Schreiben gilt auch sinngemäß für Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage oder eines BHKW, die bislang Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung waren.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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