E-Bike beim Arbeitgeber aufladen: Was gilt steuerlich?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Dazu gehören zum Beispiel der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels. Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für den mit der Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom.

Ladeeinrichtung vom Arbeitgeber geschenkt: Was gilt?

Steuerbefreit ist nur die Überlassung, nicht aber die kostenlose oder verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung. In diesem Fall ist der Preisvorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann aber seine Aufwendungen für den Erwerb der an den Arbeitnehmer übereigneten Ladevorrichtung mit 25 Prozent pauschal versteuern, gegebenenfalls zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Dann fallen für den geldwerten Vorteil keine Sozialversicherungsbeiträge und für den Arbeitnehmer keine Steuern an.

Zuschuss des Arbeitgebers zur Ladebox

Das gilt entsprechend für Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung, zum Beispiel für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom einer privat angeschafften Ladevorrichtung (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz). Diese Regelung ist ebenfalls befristet bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Absatz 37c Einkommensteuergesetz). Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Kosten vollständig übernimmt oder die Ladevorrichtung erst übereignet und dann die Aufwendungen für die Nutzung der nunmehr privaten Ladevorrichtung bezuschusst. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch pauschale Zuschüsse für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung pauschal besteuert werden (Schreiben des Bundesfinanzminsteriums vom 14. Dezember 2016, Bundesteuerblatt 2016 I S. 1.446, Randnummern 22 bis 26). Auch für diese Pauschalbesteuerung ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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