BAG: Kein voller Jahresurlaub bei Jobantritt ab 1. Juli

Wer zum 1. Juli eines Jahres oder später ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, kann für dieses Jahr keinen vollen, sondern nur einen anteiligen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz erwerben. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit und das Entstehen des Vollurlaubsanspruches fallen somit aus Sicht des BAG nicht zusammen. Zur Begründung verwiesen die BAG-Richter unter anderem auf die Situation von Arbeitnehmern, die vom 1. Januar bis zum 30. Juni eines Jahres beschäftigt sind und beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni ebenfalls nur einen Teilurlaubsanspruch erwerben. Da der Arbeitnehmer im Jahr 2013 die Wartezeit nach § 4 BurlG noch nicht erfüllt hatte, stand ihm somit nur ein Zwöftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu.

VAA-Praxistipp

Bei am 1. Juli eines Jahres beginnenden Arbeitsverhältnissen traten in der Vergangenheit häufig arbeitsrechtliche Streitigkeiten über den Umfang des Urlaubsanspruchs auf. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Punkt mit seiner Entscheidung nun abschließend dahingehend geklärt, dass in diesen Fällen nur ein Teilurlaubsanspruch für das fragliche Kalenderjahr erworben werden kann.

Der Akademiker-Manteltarifvertrag für die chemische Industrie regelt diese Frage in § 9 Ziffer 2 seit jeher so, wie sie nun vom BAG entschieden wurde. 

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