Steuertipp: Kosten für Kinderbetreuung richtig absetzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Kosten für die Kinderbetreuung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind zwei Drittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn für ein Kind Aufwendungen von 6.000 Euro oder mehr getragen wurden. Bei Kosten von weniger als 6.000 Euro können nur zwei Drittel davon abgezogen werden. Wenn Kinderbetreuungskosten nicht regelmäßig und über das ganze Jahr verteilt angefallen sind, wird der Höchstbetrag nicht zeitanteilig gekürzt.
Getrennte Veranlagung und Zusammenveranlagung der Eltern
Der Höchstbetrag wird bei zusammen veranlagten Eltern nicht verdoppelt. Er gilt bei diesen auch dann, wenn ein Elternteil sämtliche Aufwendungen getragen hat. Bei Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, wird der Höchstbetrag halbiert. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn der Höchstbetrag bei einem Elternteil nicht ausreicht und bei dem anderen Elternteil nicht ausgeschöpft wird. Es müssen nicht beide Eltern berufstätig sein.
Auf die persönlichen Gründe, warum Kinderbetreuungskosten anfallen, kommt es seit 1. Januar 2012 nicht mehr an. Ob beispielsweise Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit entstehen, ob bei Ehegatten beide erwerbstätig sind oder ein Elternteil nur einmal eine "Auszeit" nehmen möchte, ist dem Finanzamt egal.
Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für
• leibliche Kinder,
• Adoptivkinder und
• Pflegekinder.
Kinderbetreuungskosten für Stiefkinder oder Enkelkinder können nicht abgezogen werden. Bei Stiefkindern gibt es allerdings eine kleine Besonderheit: Ist der Vater oder die Mutter mit einem "neuen" Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein. Denn bei Sonderausgaben werden die Ehegatten wie eine Person behandelt.
Kindergartenbeiträge sind immer steuerlich abziehbar. Denn für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gilt: Berücksichtigt werden Betreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern unterstellt der Gesetzgeber, dass die Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen. Für den Abzug von Kinderbetreuungskosten muss gegenüber dem Finanzamt ein Antrag gestellt werden. Dies geschieht bei der Einkommensteuererklärung auf der "Anlage Kind".
Werbungskosten oder Sonderausgaben?
Kinderbetreuungskosten sind seit 2012 "nur" Sonderausgaben. Dies gilt auch, wenn die Kosten wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern anfallen. Dies war von 2006 bis 2011 anders. In diesen Jahren konnten die dafür anfallenden Kosten wie Werbungskosten abgesetzt werden. Der Abzug der Kosten als Sonderausgaben kann im Einzelfall schlechter sein als der Abzug wie Werbungskosten. Vor allem gilt dies bei Verlusten. Dann gehen Sonderausgaben ins Leere. Denn für diese gibt es keinen Verlustausgleich mit anderen Jahren. Dies ist bei Werbungskosten anders.
Vermutlich wird diese Frage über kurz oder lang beim Bundesfinanzhof landen und möglicherweise sogar erst vom Bundesverfassungsgericht abschließend geklärt. Denn wer arbeiten geht, kann auf Kinderbetreuung angewiesen sein. Dann sind solche Kosten gar nicht zu vermeiden und stehen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit. Folglich wären sie als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Bereits während des laufenden Jahres können Eltern ihre Steuerlast mindern. Sie können für die zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten bei ihrem Finanzamt einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen. Allerdings muss zusammen mit den anderen beschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen ein Betrag von 600 Euro überschritten werden.
<link http: www.steuertipps.de external-link-new-window external link in new>
www.steuertipps.de