Krankheitskosten: Keine doppelte Entlastung
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steuer-Optimierung.
Wer Arztkosten oder andere Krankheitskosten bei der (privaten) Krankenversicherung nicht einreicht, um von dieser eine Beitragserstattung zu erhalten, darf die Kosten auch nicht in der Steuererklärung angeben.
Krankheitskosten können in der Steuererklärung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden und die Steuerlast verringern. Das gilt allerdings nicht, wenn normalerweise die Krankenversicherung die Kosten übernommen hätte, der Steuerzahler die Kosten aber nicht gemeldet hat, um einen Teil seines Krankenversicherungsbeitrags zurück zu erhalten (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 31.1.2012, 2 V 1883/11).
Im Streitfall hatte ein Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantwortete das Paar mit »0«. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Die Steuerzahler rechneten vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen.
Gericht lässt doppelte Entlastung nicht zu
Die Richter folgten diesem Argument nicht. Sie erklärten, dass Aufwendungen nur dann außergewöhnliche Belastungen sein können, wenn und soweit der Steuerpflichtige durch die Kosten tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet ist. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein.
Die Richter erklärten weiter: Wenn einem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zufließen, er aber einen Anspruch hierauf gehabt hätte und auf diesen verzichtet, um – wie hier – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, entstehen die Aufwendungen nicht zwangsläufig. Dies gehört aber zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, so die Richter.
Frühjahrsputz mit staatlicher Förderung
Wer sich einen Fensterputzer bestellt hat, einen Gärtner oder jemanden, der eine neue Markise an Terrasse oder Balkon anbringt, sollte nicht vergessen, dass er den Staat an den Arbeitskosten beteiligen kann!
Was wird gefördert?
Der Staat fördert von einem Unternehmen ausgeführte Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten. Ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle. Die Förderung ist beschränkt auf Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Am eingesetzten Material plus der darauf entfallenden Mehrwertsteuer beteiligt sich der Staat nicht. Die Arbeiten müssen in der privaten Wohnung beziehungsweise dem Haus des Steuerzahlers nebst Zubehörräumen und Garten durchgeführt werden.
So viel Geld gibt's vom Staat dazu
Haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20%, jedoch maximal 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Die maximale Förderung wird also ausgeschöpft, wenn insgesamt 6.000 Euro ausgegeben wurden. Der Betrag wird direkt von der zu zahlenden Steuer abgezogen.
Das gilt für Rechnung und Bezahlung
Um die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen zu können, braucht der Auftraggeber vom Dienstleister eine Rechnung, in der die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten getrennt vom Material aufgeführt sind. Wichtig: Handwerker oder Dienstleister immer per Überweisung bezahlen, niemals bar gegen Quittung! Denn damit wird der Steuerabzugsbetrag verspielt.
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