Steuererklärung: Spenden von der Steuer absetzen
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
In Zeiten der Not hält man zusammen: Wer genug hat, gibt anderen etwas ab. Dabei sollte man nicht vergessen, Spenden auch in der nächsten Steuererklärung zu erwähnen, denn sie sind als Sonderausgaben abziehbar. Die Spendenquittung braucht man übrigens nicht mehr gleich ans Finanzamt zu schicken. Trotzdem sollte sie aufgehoben werden. In der Steuererklärung gehört die Spende zur Anlage Sonderausgaben. Dort ist ab Zeile 5 Platz für die Eintragung von Spenden. Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden – bei Spenden bis 300 Euro sogar ohne offizielle Spendenbescheinigung.
Spenden sind steuerlich absetzbar, wenn sie
- freiwillig und ohne Gegenleistung,
- für steuerbegünstigte Zwecke,
- an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
- mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.
Zuwendungen direkt an bedürftige Personen sind keine steuerlich abzugsfähigen Spenden. Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen, die mit der Auflage geleistet werden, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten, werden nicht akzeptiert. Es ist aber möglich, die Spende mit der Bitte um spezielle Verwendung oder einem Verwendungsvorschlag zu versehen. Zweckbindung einer Spende kann auch dadurch erreicht werden, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft ein Spendenkonto für eine bestimmte geplante Maßnahme einrichtet.
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung verlangen, fachlich korrekt „Zuwendungsbestätigung“ genannt. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden. Dazu hat die Finanzverwaltung je nach Empfänger und Art der Zuwendung unterschiedliche Muster geschaffen.
Die Spendenquittung muss nicht zusammen mit der Steuererklärung abgegeben werden: Falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich selbst melden.
Kleinbetragsspenden bis 300 Euro
Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es in vier Fällen eine Vereinfachungsregelung:
- Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen,
- Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen,
- Spenden bis 300 Euro an eine staatliche Behörde,
- Spenden bis 300 Euro an eine politische Partei.
Als Spendennachweis genügt dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind.
Spendennachweis bei Onlinespenden und Onlinebanking
Statt Name und Kontonummer genügt hier auch ein Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers. Betrag, Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung müssen aber aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sein. So erkennt das Finanzamt den vereinfachten Spendennachweis nun auch für Zahlungen über das Onlinebezahlsystem PayPal an. Als Buchungsbestätigung genügen ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende. Auf dem Kontoauszug müssen der Kontoinhaber und dessen E-Mail-Adresse ersichtlich sein.
Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg beziehungsweise der Buchungsbestätigung zusätzlich auf einem Beleg der Empfängerorganisation
- Angaben über den steuerbegünstigten Zweck und die Steuerfreistellung der Organisation gemacht werden und
- angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Diese Angaben können als Beleg für das Finanzamt zum Beispiel auf der Durchschrift des Überweisungsträgers oder auf einem dem Überweisungsträger anhängenden Abschnitt stehen.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.