Steuertipp: Steueränderungen ab 2016
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
2016 treten einige Neuregelungen in Kraft, die insbesondere Kindergeld und Kinderfreibetrag, den Abbau der kalten Progression, Lohnsteuerfreibeträge und Unterhalt betreffen.
Steuertarif
Ab 1. Januar 2016 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180 Euro auf 8.652 Euro. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 Prozent angehoben. Das entspricht der kumulierten Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015. Dies führt ab 2016 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung.
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Seit dem 1. Oktober 2015 kann im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016 erstmals beantragt werden, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Das gilt entsprechend für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2016.
Steuerklasse IV
Beim Faktorverfahren für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner soll der beantragte Faktor nicht mehr nur ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind geschaffen, technisch aber hapert es aber derzeit noch. Ab wann genau die Regelung angewandt werden kann, wird die Finanzverwaltung per BMF-Schreiben bekannt geben.
Freistellungsauftrag
Ab 2016 muss der Bank für einen bereits erteilten Freistellungsauftrag die Identifikationsnummer des Konto- beziehungsweise Depotinhabers vorliegen. Anderenfalls ist der Auftrag unwirksam. Die Bank darf die Nummer auch beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.
Kindergeld und Kinderfreibetrag
Ab 2016 gibt es ein paar Euro mehr Kindergeld: Eltern bekommen für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 Euro. Der Kinderfreibetrag fällt ab 2016 mit 2.304 Euro ebenfalls etwas höher aus. Ab 2016 erhalten Eltern nur noch dann Kindergeld, wenn sie der Familienkasse die Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt haben. Neuanträge müssen bereits ab 1. Janaur 2016 die Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können die Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Wir empfehlen allerdings, die Identifikationsnummer schnellstmöglich der Familienkasse zu übermitteln, damit es keine Probleme bei der Auszahlung gibt.
Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2016. Er beträgt dann 8.652 Euro. Durch die Erhöhung können Sie auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.
Realsplitting
Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner (Realsplitting) ist ab 2016 die Angabe der Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden (Geber). Der Unterhaltsempfänger ist für diesen Zweck verpflichtet, seine Identifikationsnummer dem Geber mitzuteilen. Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Geber bei seinem Finanzamt die Identifikationsnummer des Empfängers erfragen.
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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.