Künstliche Intelligenz in Bewerbungsverfahren

Christian Lange, Jurist und Datenschautzbeauftragter beim VAA, erläutert, wie Algorithmen in Bewerbungsverfahren eingesetzt werden und welche Probleme das mit sich bringen kann.

Neben der ersten Sichtung von Bewerbungsunterlagen hat KI auch noch in einem anderen Teil des Bewerbungsverfahrens Einzug gehalten: Die ersten Arbeitgeber zeichnen das Vorstellungsgepräch ganz oder teilweise mit einer Kamera auf, um dann im Anschluss den Auftritt des Bewerbers mit einer Software zu analysieren. Im Vordergrund steht dabei das Kommunikationsverhalten und die Persönlichkeit des Bewerbers. Sprache, Gestik oder Gesichtsausdrücke – mithilfe von Künstlicher Intelligenz werden verschiedene Parameter abgeleitet, um zum Beispiel Emotionen zu bewerten. Wie sprachgewandt tritt ein Bewerber auf? Werden Botschaften eher neutral und nüchtern transportiert oder ist eine lebhafte Ausdrucksweise prägend? Dies sind nur einige Beispiele, welche Eigenschaften analysiert werden. Die entsprechenden Schlussfolgerungen arbeitet die Software unmittelbar als Vorschlag aus. Den Personalverantwortlichen wird aufgezeigt, ob der Bewerber das Potential für die Position mit sich bringt und inwiefern Verbesserungspotential besteht.

Vor dem Hintergrund dieser neuen technischen Möglichkeiten drängen sich Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von KI im Rahmen des Bewerbungsverfahrens regelrecht auf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Datenschutz, Persönlichkeitsrechte und in gewissem Maße auch Diskriminierung. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder hat sich 2019 genau mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Sie stellen bei der Nutzung in ihrer „Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz“ bestimmte Anforderungen auf. Dazu gehört ein hohes Maß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und der Prozesse maschinengesteuerter Entscheidungen, der Grundsatz der Datenminimierung, die Einhaltung der Zweckbindung, aber auch die Vermeidung von Diskriminierungen und die klare Zurechnung von Verantwortlichkeiten. Inwiefern künftig Aufsichtsbehörden im Bereich des Datenschutzes oder Gerichte bestimmte Nutzungen von KI im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einschränken werden, bleibt abzuwarten.

Haben Sie bereits Erfahrungen mit Künstlicher Intelligenz im Bewerbungsverfahren gemacht? Die Kommission Hochschularbeit im VAA möchte das Thema vertiefen. Sie können uns gern per E-Mail an <link mail window for sending>gabriele.hochsattel@vaa.de über Ihre Erfahrungen berichten.

Christian Lange ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der VAA Geschäftsstelle in Köln. 

Christian Lange

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