Gesundheitsschutz: BAG stärkt Betriebsräte

Für eine Mitbestimmung des Betriebsrates beim Gesundheitsschutz muss keine konkrete Gesundheitsgefahr im Betrieb nachgewiesen werden. Vielmehr reicht eine Gefährdung der Gesundheit aus, die entweder feststeht oder durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitte

Eine solche Gesundheitsgefährdung liegt vor, wenn ein Gesundheitsschaden für die Beschäftigten möglich erscheint. Allerdings muss die Gesundheitsgefährdung durch eine Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz festgestellt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Einigungsstelle sich zwar mit den Gesundheitsgefährdungen im Betrieb befasst, hatte aus Sicht des BAG aber nicht die erforderliche Kompetenz zur Vornahme einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Gesetzes. Denn die Einigungsstelle sei weder die nach § 13 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz verantwortliche Person für die Erfüllung der Arbeitsschutzpflichten noch konnten diese nach § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz an sie delegiert werden. Da es somit an einer wirksamen Feststellung konkreter Gefährdungen fehlte, an denen die Einigungsstelle die getroffenen Regelungen hätte ausrichten müssen, erklärte das BAG den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam.

VAA-Praxistipp

Obwohl das BAG in diesem Fall nicht im Sinne des Betriebsrates entschieden hat, stellt das Urteil eine deutliche Stärkung für die Rolle der Betriebsräte beim betrieblichen Gesundheitsschutz dar. Denn mit der geänderten Rechtsprechung hat das BAG die Hürden für eine Mitbestimmung bei diesem Thema deutlich abgesenkt. Wichtig ist, dass der Betriebsrat auf eine rechtlich wirksame Gefährdungsbeurteilung hinwirkt, an der die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ausgerichtet werden können.

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