Pensionskassenrenten: BAG gibt VAA-Mitgliedern recht
Arbeitgeber müssen die Leistungsherabsetzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft ausgleichen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende September in sieben Urteilen nochmals bestätigt. Im Ergebnis wurden die Arbeitgeber außerdem zur Anpassung
VAA Newsletter: 2002 ist die Pensionskasse in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Deswegen werden die laufenden Leistungen seit Juli 2003 jährlich um 1,4 Prozent herabgesetzt. Sind hiervon alle Versicherten der Pensionskassen betroffen?
Axler: Grundsätzlich sind alle Versicherten betroffen, die bis zum 31. Dezember 2001 Anwartschaften erworben haben. Wer erst später Mitglied der PKDW wurde, ist nicht betroffen. Die PKDW setzt die Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres herab, wobei die zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften Basis der Leistungsherabsetzung von bis zu 1,4 Prozent pro Jahr sind. Die Leistungsherabsetzung erfolgt lebenslänglich.
VAA Newsletter: Ist dies überhaupt rechtens?
Axler: Ja, die Pensionskasse hat das Recht, die Leistungen zu kürzen, wenn sie ansonsten zahlungsunfähig würde. Die Arbeitgeber haben diese Leistungsherabsetzung aber auszugleichen.
VAA Newsletter: Aus welchem Grund müssen denn die Arbeitgeber dafür eintreten?
Axler: In aller Regel haben die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Zusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) erteilt, indem sie bei der Pensionskasse die Stellung einer Kassenfirma übernommen, ihre Mitarbeiter als sogenannte Firmenmitglieder angemeldet und den Beitrag abgeführt haben. Mit einer solchen Zusage versprechen Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Solche Leistungen können entweder als Firmenrente oder über einen mittelbaren Versorgungsträger, zum Beispiel eine Pensionskasse, erbracht werden. Das Gesetz bestimmt aber in § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG, dass der Arbeitgeber die Zusage so erfüllen muss, wie er sie erteilt hat, wenn der mittelbare Träger – hier die PKDW – dazu nicht in der Lage ist. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber unmittelbar.
VAA Newsletter: Wenn dies schon im Gesetz steht, warum musste das BAG dann überhaupt nochmals über diese Fälle entscheiden? Die erste Entscheidung zu diesem Thema erging doch bereits 2012.
Axler: In den aktuellen Verfahren hatten die Arbeitgeber behauptet, dass die unbefristeten Gewinnanteile, welche die Versicherten in den Jahren vor 2001 erhalten hatten, gar nicht Bestandteil der Anwartschaft seien – und damit auch nicht Bestandteil der Zusage des Arbeitgebers.
Dem hat das BAG aber eine Absage erteilt. Inhalt der Zusage ist die gesamte Leistung der Pensionskasse – so, wie sie sich aus den allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen ergibt. Dazu gehörten in den entschiedenen Fällen auch die unbefristeten Gewinnanteile, die in früherer Zeit alle drei Jahre dem Anwartschaftskonto der Versicherten wie Zinsen gutgeschrieben worden waren. Leider konnte die Pensionskasse diese Zusagen aber ab dem Jahr 2003 nicht erfüllen, sodass die unmittelbare Haftung des Arbeitgebers eintritt.
VAA Newsletter: Was hat das BAG denn bezüglich der Anpassungen nach § 16 BetrAVG entschieden? Müssen Arbeitgeber die Pensionskassenrente nicht ohnehin anpassen?
Axler: Dies war nur bis zum Rentenreformgesetz 1999 richtig. Pensionskassenrenten, die ab dem 1. Januar 1999 beginnen, müssen nur noch dann vom Arbeitgeber angepasst werden, wenn die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt sind.
VAA Newsletter: Was genau ist darin geregelt?
Axler: Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber ausnahmsweise von seiner Verpflichtung zur Anpassung der Pensionskassenrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit ist, wenn die Pensionskasse ab Rentenbeginn alle Überschüsse zur Steigerung der laufenden Leistungen der Rentner verwendet. Zusätzlich darf auch ein bestimmter gesetzlich festgelegter Höchstsatz für den Garantiezins nicht überschritten werden. Diese besonderen Voraussetzungen waren aber im Falle der PKDW nicht erfüllt. Daher hat das BAG in den Revisionsverfahren am 30. September 2014 entschieden, dass der Arbeitgeber selbst zur Anpassung der Pensionskassenrenten verpflichtet war.
Das vollständige Interview mit Dr. Ingebog Axler ist in der Dezember-Ausgabe des <link http: www.vaa.de presse publikationen magazin external-link-new-window external link in new>VAA Magazins erschienen.