Dauer der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen: kein Regelwert für Verhältnismäßigkeit

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Das BAG entschied jedoch im Sinne des Arbeitgebers (Urteil vom 30. Oktober 2025, Aktenzeichen: 2 AZR 160/24). Anders als vom LAG angenommen, gibt es aus Sicht der BAG-Richter keinen Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr sei in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt vier Monaten Dauer, nach denen die Beschäftigten produktiv einsatzfähig sein sollten, sah das BAG in vorliegenden Fall eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig an.

VAA Praxistipp: 

Das BAG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass es keine festen Regelwerte für die angemessene Dauer einer Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt. Auch eine Probezeit von vier Monaten kann demnach bei einem auf zwölf Monate befristeten Arbeitsverhältnis verhältnismäßig sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Grenzen für die Dauer einer verhältnismäßigen Probezeit gibt. Vielmehr müssen im Einzelfall die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit laut BAG gegeneinander abgewogen werden.

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