Vertragsauflösung: Erzwingung durch unzulässige Freistellung?

Arbeitgeber dürfen nicht durch eine Freistellung Druck auf Arbeitnehmer ausüben, um sie zu Gesprächen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu zwingen. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein klargestellt.

Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied, dass die Klinik nicht befugt war, den arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch einseitig für Verhandlungen über die Aufhebung oder Abwicklung ihres Anstellungsverhältnisses zu suspendieren (<link http: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de jportal portal t page external-link-new-window external link in new>Urteil vom 6. Feburar 2020, Aktenzeichen: 3 SaGa 7 öD/10). Die LAG-Richter stellten klar: Es ist rechtlich unbeachtlich, ob es bei einem Chefarztwechsel „üblich“ ist, dass der „neue Chef“ das Ärzteteam insgesamt anpasst und es in seinem Ermessen stehen soll, mit welchen Oberärzten und Assistenzärzten er zusammenarbeiten möchte. Der Chefarzt, der mit der Arbeitnehmerin nicht mehr zusammenarbeiten wollte, sei nicht der Vertragsarbeitgeber, allenfalls der disziplinarische Vorgesetzte. Vielmehr sei die Klinik als Arbeitgeber rechtlich für die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsvertrages und die korrekte Ausübung des Direktionsrechts unter Beachtung billigen Ermessens verantwortlich und könne sich nicht ihrer durch gesetzliche Spielregeln und Grenzen festgelegten Verantwortung unter Hinweis auf andere Beschäftigtengruppen entledigen.

Demgegenüber werde das allgemeine Beschäftigungsinteresse der Klägerin noch dadurch verstärkt, dass sie arbeitsvertraglich neben der Tätigkeit in der Krankenversorgung auch in der Wissenschaft und in der Forschung tätig sein musste. Durch die erzwungene Freistellung von einem Tag auf den anderen habe die Klinik die Arbeitnehmerin in allen drei Bereichen ausgeschaltet, ohne dass diese sich etwas habe zuschulden kommen lassen, so das LAG. Vielmehr habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitnehmerin einseitig freizustellen, zur Durchsetzung nicht schutzwürdiger Eigeninteressen missbraucht. Kein Arbeitnehmer sei rechtlich verpflichtet, Verhandlungen über die Aufhebung und Abwicklung des eigenen Anstellungsvertrages durchzuführen, was die Klinik mit der Freistellung jedoch durchzusetzen versucht habe. 

VAA-Praxistipp

Das LAG hat mit dem deutlich formulierten Urteil die Grundsätze bestätigt, die das Bundesarbeitsgericht dazu aufgestellt hat. Demnach ist die Teilnahme an Gesprächen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich freiwillig und kann nicht durch das Direktionsrecht erzwungen werden. Wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden will, bleibt ihm nur – soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen – die Kündigung oder die Änderungskündigung.

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