BAG: Urlaubsanspruch ist vererbbar

Stirbt ein Arbeitnehmer während eines aktiven Arbeitsverhältnisses, können die Erben vom Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für dessen nicht genommenen Jahresurlaub verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers könnten eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. Das BAG passte seine Rechtsprechung deshalb den unionsrechtlichen Vorgaben an und entschied, dass entsprechend der nach dem europäischen Unionsrecht gebotenen Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet (Urteil vom 22. Januar 2019, Aktenzeichen: <link https: juris.bundesarbeitsgericht.de zweitesformat bag external-link-new-window external link in new>9 AZR 45/16). Die Erfurter Richter stellten dabei klar, dass sich diese Entscheidung auch auf den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und den Anspruch auf tarifvertraglichen Mehrurlaub erstreckt.

VAA-Praxistipp

Mit dem Urteil des BAG endet ein langjähriger Streit um die Frage, ob Urlaubsansprüche nach dem deutschen Arbeitsrecht vererbbar sind. Die BAG-Richter haben die entsprechende Vorgabe des EuGH umgesetzt und dabei auch deutlich gemacht, dass sich die Vererbbarkeit nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub bezieht.

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