EuGH: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Ein Arbeitnehmer darf seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit eine Frage beantwortet, die ihm vom Bundesarb

Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren darf, weil er zuvor keinen Urlaub beantragt hat (Urteile <link http: curia.europa.eu juris document external-link-new-window external link in new>C-619/16 und <link http: curia.europa.eu juris document external-link-new-window external link in new>C-684/16 vom 6. November 2018). Der Urlaubsanspruch könne nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber – zum Beispiel durch angemessene Aufklärung – tatsächlich und nachweisbar in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen.

VAA-Praxistipp

Das EuGH-Urteil hat große Bedeutung für die Praxis, weil die Frage des Verfalls von Urlaubstagen regelmäßig ein Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist. Die genauen Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Rechtsprechung sind noch nicht absehbar, weil das BAG nun mit den Hinweisen des EuGH zunächst die konkreten Fälle entscheiden muss. Es zeichnet sich jedoch ab, dass Arbeitgeber in Zukunft werden nachweisen müssen, dass der Arbeitnehmer „aus freien Stücken und in Kenntnis der Sachlage“ darauf verzichtet hat, Urlaub zu beantragen. Das wird zur Folge haben, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zumindest in nachweisbarer Form auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs hinweisen muss.

Keine Beitragspflicht für privat weitergeführte Pensionskassenrente: Antrag bis zum 31. Dezember!

In der September-Ausgabe hat der VAA Newsletter über ein <link https: newsletter.vaa.de ausgabe-092018 bundesverfassungsgericht-keine-beitragspflicht-fuer-privat-weitergefuehrte-pensionskassenrente external-link-new-window external link in new>Urteil des Bundesverfassungsgerichtes berichtet, nach dem die Beitragspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht für diejenigen Teile einer Pensionskassenrente gilt, die auf privat in die Pensionskasse eingezahlten Beiträgen des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Die bereits gezahlten Sozialabgaben können für vier Jahre rückwirkend auf Antrag geltend gemacht werden. Dazu muss bei der Krankenkasse ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Darin ist darauf hinzuweisen, dass nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer privat weiterhin Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt wurden und es kann unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeihen: 1 BvR 249/15) die Erstattung der Überzahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beantragt werden. Um eine Verjährung von Ansprüchen, die in 2014 gezahlte Beiträge betreffen, zu vermeiden, sollte der Antrag bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden.

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