BAG: Zustellung durch Deutsche Post zu postüblichen Zeiten ist anzunehmen

Wenn ein Bediensteter der Deutschen Post AG Briefe in einen Hausbriefkasten legt, ist grundsätzlich anzunehmen, dass dies zu den postüblichen Zustellzeiten geschieht. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Demnach spricht bei der Übersendung eines Schriftstücks per Einwurf-Einschreiben sowie gleichzeitiger Vorlage des Einlieferungsbelegs und der Reproduktion des ordnungsgemäß unterzeichneten Auslieferungsbelegs ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang dieses Schriftstücks beim Empfänger. Die Arbeitnehmerin hätte diesen Anscheinsbeweis erschüttern müssen, indem sie atypische Umstände darlegt, die einen anderen Ablauf des Geschehens nahelegen. Das hat die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall nicht getan, womit die Kündigung als zugestellt gilt und das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31. Dezember 2021 beendet wurde. 

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG verdeutlicht: Auch und gerade im Arbeitsrecht kommt es darauf an, den Zugang fristgebundener Willenserklärung wie eines Kündigungsschreibens darlegen und nachweisen zu können. Wenn – wie hier durch den Arbeitgeber – ein Einwurf-Einschreiben als Versandweg gewählt wird, ist diese Darlegung durch das Urteil des BAG einfacher geworden, weil ein Anscheinsbeweis für den Zugang zu den üblichen Zustellzeiten der Post am selben Tag sprechen kann.

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