Steuernachzahlungen: Höhe des Zinssatzes ist verfassungswidrig

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Senkung des Zinssatzes ab 1. Janaur 2019

Ein Wermutstropfen für Steuerpflichtige, die Nachzahlungen leisten mussten: Das Verfassungsgericht sieht die bisherige Vorschrift in der Abgabenordnung trotz ihrer Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend ab 2014 als nichtig an, sondern hat sie bis einschließlich 2018 für weiter anwendbar erklärt. Der bisherige Zinssatz gilt also letztmals für in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume. Das bedeutet, dass für Verzinsungen ab 1. Januar 2019 der Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent nicht mehr vom Finanzamt angesetzt werden darf.

Wie geht es weiter?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber keinen konkreten Zinssatz vorgegeben, sondern diesen nur verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Diese muss sich dann rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstrecken und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide erfassen.

Das Finanzamt muss also die Zinsen rückwirkend ab 2019 neu berechnen, sodass es bei Steuernachzahlungen zu einer teilweisen Zinserstattung an die Steuerpflichtigen kommen kann. Bei Steuererstattungen wird dagegen eine Rückzahlung der zu hohen Zinsen an das Finanzamt fällig. Steuerpflichtige, deren Zinsbescheide den vom Bundesfinanzministerium im Mai 2019 verfügten Vorläufigkeitsvermerk enthalten, können die gesetzliche Neuregelung einfach abwarten.

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Dr. Torsten Hahn ist Chefredakteur des Informationsdienstes SteuerSparTipps des VAA-Kooperationspartners Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag.

Dr. Torsten Hahn

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