Schwellenwert für Aufsichtsrat: Leiharbeitnehmerstellen zählen mit

Unternehmen in Deutschland, die regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen nach dem Mitbestimmungsgesetz einen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden.

Die BGH-Richter stellten klar, dass diese Mindesteinsatzdauer nicht arbeitnehmerbezogen, sondern arbeitsplatzbezogen zu bestimmen ist. Es sei also nicht entscheidend, dass der einzelne Leiharbeitnehmer bei dem betreffenden Unternehmen mehr als sechs Monate eingesetzt ist oder wird, sondern wie viele Arbeitsplätze in dem Unternehmen regelmäßig über die Dauer von sechs Monaten hinaus mit auch wechselnden Leiharbeitnehmern besetzt sind. Dabei ist auch unerheblich, auf welchem konkreten Arbeitsplatz die Leiharbeitnehmer in dieser Zeit eingesetzt werden. Entscheidend ist aus Sicht des BGH vielmehr, ob der Einsatz von Leiharbeitnehmern als solcher so dauerhaft erfolgt, dass er für die ständige Größe des Unternehmens ebenso prägend ist wie ein Stammarbeitsplatz.

VAA-Praxistipp

Mit seinem Urteil hat der BGH klargestellt, dass es für die Ermittlung des Schwellenwertes zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates auf die Zahl der regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ankommt und die Beschäftigungsdauer einzelner Leiharbeitnehmer dabei keine Rolle spielt. „Das Urteil ist ein Sieg für die Mitbestimmung in Deutschland, weil es den Unternehmen die Flucht aus der Mitbestimmung durch Tricksereien bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern deutlich erschwert“, so VAA-Hauptgeschäftsführer und Arbeitsrechtsexperte Gerhard Kronisch.

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