Herausnahme einer Arbeitnehmergruppe aus Gehaltsanpassung: Betriebsrat bestimmt mit
Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines einzelnen Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, ein Mitbestimmungsrecht zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt.
Ein nicht tarifgebundenes Unternehmen mit drei Standorten in Deutschland hatte mit dem Gesamtbetriebsrat (GBR) eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Vergütungssystem geschlossen, nach der für die Arbeitnehmer unterschiedliche Gehaltsgruppen galten. In weiteren GBV vereinbarten GBR und Arbeitgeber, dass der Arbeitgeber jährlich das Volumen der Gehaltserhöhungen bekannt gibt und dieses leistungsabhängig in bestimmten Prozentsätzen innerhalb einer festgelegten Bandbreite auf die Arbeitnehmer verteilt wird.
Als der Arbeitgeber in einem Jahr entschied, die Arbeitnehmer eines Geschäftsbereiches von der Gehaltsanpassung auszunehmen, klagte der Betriebsrat dagegen. Er vertrat die Auffassung, dass ihm bei dieser Entscheidung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz zustand. Der Arbeitgeber war hingegen der Meinung, es handle sich bei der Gehaltsanpassung um eine freiwillige Leistung, deren Adressatenkreis er mitbestimmungsfrei vorgeben könne. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber, das Landesarbeitsgericht hingegen dem Betriebsrat recht.
§ 87 Betriebsverfassungsgesetz
Absatz 1: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
[…]
10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die Herausnahme der Arbeitnehmergruppe aus der Gehaltsanpassung mitbestimmungspflichtig war (Urteil vom 21. Februar 2017, Aktenzeichen: <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>1 ABR 12/15). Zwar leiste ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“ und könne deren Volumen mitbestimmungsfrei festlegen. Die BAG-Richter verwiesen jedoch darauf, dass nach ihrer Rechtsprechung nicht nur die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, sondern auch deren Änderung dem Mitbestimmungsrecht unterliegt. Die Entscheidung zur Herausnahme einer Gruppe von Arbeitnehmern aus einer Gehaltsanpassung sei eine solche Änderung, weil sich dadurch der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer des Betriebs zueinander ändere. Deshalb stand dem Betriebsrat aus Sicht der Erfurter Richter bei der Entscheidung, ob im Betrieb tätige Arbeitnehmer eines Geschäftsbereichs von einer Gehaltsanpassung ausgenommen werden, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz zu.
VAA-Praxistipp
Mit seiner Entscheidung konkretisiert das BAG die Abgrenzung zwischen Fällen, in denen ein Arbeitgeber mitbestimmungsfrei den begünstigten Personenkreis einer Entgeltanpassung festlegen kann, und Fällen, in denen eine mitbestimmungspflichtige Modifizierung der Vergütungsstruktur vorliegt. Vereinfacht gesagt bestimmt der Betriebsrat immer dann mit, wenn der Arbeitgeber eine Gehaltsanpassung innerhalb eines bestehenden Vergütungssystems unterschiedlich verteilen will.