Pflege: kein Entlastungsbetrag für Hilfe im Haushalt durch Nachbarin
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.
Mit dem sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro können Pflegebedürftige auch haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Aufräumen, Putzen, Waschen und Bügeln finanzieren. Das geht aber nur, wenn die Leistung von einem anerkannten Dienst erbracht wird, sagt das Bundessozialgericht (BSG). Wer diese Arbeiten aber von einer Nachbarin oder einem Nachbarn erledigen lässt und diese dafür bezahlt, kann die entsprechenden Zahlungen im Regelfall nicht bei seiner Pflegekasse abrechnen. Es müsse sich bei der Leistungserbringung schon um anerkannte Dienste oder Personen handeln, entschied das BSG (Urteil vom 30. August 2023, Aktenzeichen: B 3 P 6/23 R).
Verhandelt wurde vor dem BSG über den Fall einer 1997 geborenen, gesetzlich pflegeversicherten Frau mit anerkanntem Pflegegrad 3. Sie hatte ihrer Pflegekasse Rechnungen einer Nachbarin in Höhe von monatlich zwischen 400 Euro und 600 Euro vorgelegt. Gezahlt hatte sie diese Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigung der Wohnung, Bügeln und Kochen. Die pflegebedürftige Frau beantragte, diese Beträge zumindest zum Teil aus dem angesparten Etat für Entlastungspflege zu finanzieren. Die Pflegekasse lehnte die Erstattung mit dem Argument ab, dass im Falle der Nachbarin keine Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde als Privatperson zur Erbringung von hauswirtschaftlichen und betreuerischen Pflegeleistungen vorliege. Das BSG bestätigte die Entscheidung der Pflegekasse. Zwar könnten auch Angebote zur Unterstützung im Alltag aus dem „Entlastungsetat“ finanziert werden.
Der Entlastungsbetrag könne aber nicht für jedwede Angebote beansprucht werden. Vielmehr sei er nach § 45a SGB XI für Angebote vorgesehen, die durch Landesrecht anerkannt wurden. Nach diesem Urteil ist klar, dass Pflegebedürftige, die zum Beispiel Nachbarn für deren hauswirtschaftliche Dienste oder Leistungen wie Zeitungvorlesen oder Ähnlichem entlohnen, diese Ausgaben im Regelfall nicht über den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung abrechnen können. Damit soll ein gewisser Qualitätsstandard der Hilfen gesichert werden.
Tipp zur Abrechnung über Entlastungsbetrag
§ 45a SGB XI bietet allerdings für hilfswillige Nachbarn Möglichkeiten, ebenfalls über den Entlastungsbetrag hinaus gefördert tätig zu sein. So hätte die Nachbarin im Rahmen von anerkannten ehrenamtlichen Helferkreisen tätig sein können. Wer für einen Pflegebedürftigen helfend tätig sein möchte, sollte sich bei einer örtlichen Pflegeberatungsstelle nach den hierfür im jeweiligen Bundesland geltenden Bedingungen erkundigen.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.