EuGH: Unternehmen dürfen Tragen religiöser Zeichen verbieten

Unternehmen dürfen am Arbeitsplatz das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen verbieten, wenn diese eine erforderliche Neutralität des Betriebes gefährden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

Da das Recht der Europäischen Union keinen konkreten Ausgleich zwischen den Grundrechten und Grundsätzen der Religionsfreiheit, der weltanschaulichen Neutralität, der Nichtdiskriminierung und Unternehmensfreiheit definiert, haben die Mitgliedstaaten laut EuGH dabei aber einen Wertungsspielraum.

Wenn in einem Mitgliedstaat – wie in Deutschland durch Artikel 4 Grungesetz – die Religionsfreiheit besonders stark geschützt wird, dürfen solche nationalen Vorschriften als günstigere Vorschriften gegenüber dem Unionsrecht deshalb berücksichtigt werden.

VAA-Praxistipp

Der EuGH hat mit seinem Urteil zwar entschieden, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen das Tragen religiöser Zeichen verbieten dürfen, zugleich aber die weitreichende Religionsfreiheit deutscher Arbeitnehmer gestärkt. Denn laut der durch das EuGH-Urteil anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes müssen Arbeitgeber schwere und konkret bevorstehende betriebliche oder wirtschaftliche Nachteile beweisen, wenn sie ein Verbot religiöser Bekleidung rechtfertigen wollen. Ob das in den beiden vorliegenden Fällen der Drogeriemitarbeiterin und der Kita-Erzieherin gelingt, ist fraglich.

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