Arbeitsvertrag: Hinweis in AGB auf Vorrang individueller Vereinbarungen

Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder über Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem Urteil klargestellt.

Da die Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers zu sehen war, unterliegt sie der AGB-Kontrolle des BGB. Dieser Kontrolle hält die Klausel nach Ansicht der LAG-Richter mangels der erforderlichen Transparenz nicht stand: Die Klausel stelle auch nachträglich vereinbarte Sonderzahlungen unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt und mache somit nicht deutlich, dass auf Sonderzuwendungen jedenfalls dann ein Rechtsanspruch besteht, wenn diese zuvor zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Da laut BGB individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, bedeute das in der Konsequenz: Ein vertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich darauf hinweist, dass spätere Individualabreden über vertraglich nicht geregelte Gegenstände oder Sonderzuwendungen nicht vom Freiwilligkeitsvorbehalt erfasst werden. 

VAA-Praxistipp

Das LAG stärkt mit seinem Urteil die Position von Arbeitnehmern, denn AGB sind Teil vieler Arbeitsverträge und müssten nach diesem Urteil noch strengeren Anforderungen genügen als bislang. Allerdings wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob die Auffassung des LAG dort Bestand hat.

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