Pflichtverletzungen: Müssen Arbeitnehmer Anwaltskosten für Compliance-Ermittlungen erstatten?

Arbeitnehmer müssen dem Arbeitgeber bei konkreten Verdachtsmomenten die Anwaltskosten erstatten, die für die Aufarbeitung schwerwiegender vorsätzlicher Pflichtverletzungen erforderlich sind. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten hängt allerdings von eine

Die Bundesarbeitsrichter entschieden im Sinne des Arbeitnehmers: Zwar könne ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den Ersatz der durch das Tätigwerden einer spezialisierten Anwaltskanzlei entstandenen notwendigen Kosten verlangen, wenn er die Anwaltskanzlei anlässlich eines konkreten Verdachts einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers mit Ermittlungen gegen diesen beauftragt hat und der Arbeitnehmer einer schwerwiegenden vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Das Unternehmen habe jedoch nicht dargelegt, dass die geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Es fehlte aus Sicht der Richter an einer substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten und Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts gegen den Arbeitnehmer von der beauftragten Anwaltskanzlei ausgeführt wurden.

VAA-Praxistipp

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Arbeitgeber nicht nur Detektive, sondern auch Anwaltskanzleien zulasten des Arbeitnehmers mit der Aufarbeitung (möglicher) erheblicher Pflichtverstöße beauftragen können. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten hängt allerdings von einer genauen Darlegung und Überprüfung der Erforderlichkeit der abgerechneten anwaltlichen Tätigkeiten ab.

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