Steuertipp: Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar?
In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steuer.
Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden – und nicht mit den Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten für verfassungswidrig. Dieses Jahr will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entscheiden. Das Thema betrifft auch viele Kleinaktionäre, da in der Einkommensteuererklärung beispielsweise Gewinne aus den bei der Geldanlage beliebten Exchange Traded Funds (ETF) nicht mit Verlusten aus Aktien verrechnet werden dürfen.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. In seiner Steuererklärung beantragte er, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden. Solche „anderen Kapitalanlagen“, mit denen die Aktiengewinne nicht verrechnet werden dürfen, sind beispielsweise
- Exchange Trades Funds (ETF),
- Investmentfondsanteile,
- Optionsscheine,
- Zertifikate oder
- Termingeschäfte.
Nach Auffassung des BFH liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Steuerpflichtige würden ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.
Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, so der BFH.
Infolge der vom BFH angenommenen Verfassungswidrigkeit muss daher jetzt das Verfahren vor dem BFH pausieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt werden. Konkret geht es dabei um § 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG): Nach Überzeugung des Gerichts verstößt § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG insoweit gegen Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen (BFH-Beschluss vom 17. November 2020, Aktenzeichen: VIII R 11/18, Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/21).
Hinweis: Seit Anfang 2022 sind Steuerbescheide zur Verrechenbarkeit von Aktienverlusten automatisch vorläufig: Das Bundesfinanzministerium hat zur Verrechenbarkeit von Aktienverlusten einen Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, Anleger müssen dafür keinen Einspruch einlegen.
Urteil noch 2026?
Nach über fünf Jahren des Wartens scheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in greifbare Nähe zu rücken: Dieses Jahr soll über die eingeschränkte Verrechnung von Aktienverlusten mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen entschieden werden, berichtete das Handelsblatt am 8. April 2026. Das BVerfG hat inzwischen Stellungnahmen von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Deutschen Kreditwirtschaft eingeholt. Beide Verbände argumentieren, dass die aktuelle Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt. Sie weisen darauf hin, dass die Einschränkung der Verlustverrechnung insbesondere private Anleger benachteiligt und deren Entscheidungsfreiheit einschränkt.
Ein weiterer Punkt betrifft das Risiko für den Staatshaushalt. Laut den Verbänden gibt es keinen belastbaren Zusammenhang zwischen der Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeit und sogenannten qualifizierten Haushaltsrisiken. Privatpersonen machen nur einen geringen Teil der Aktionäre aus und die relevanten Steuerarten tragen wenig zum Gesamtsteueraufkommen bei. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung kippen, könnten betroffene Anleger rückwirkend Steuererstattungen erhalten – vorausgesetzt, sie haben eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragt und diese ihrer Steuererklärung beigefügt. Allerdings dürften vor allem jüngere Steuerbescheide ab 2018 oder 2019 betroffen sein, da ältere Bescheide inzwischen bestandskräftig geworden sind und nicht mehr geändert werden können.
Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.









