Fristlose Kündigung: Arbeitgeber muss auch während Arbeitnehmerurlaub handeln

Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, darf er nicht einfach abwarten, bis der betroffene Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkommt. Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist läuft auch dann weiter, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist. Der Arbeitgeber muss zumindest versuchen, Kontakt aufzunehmen.

Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber von einem möglichen Kündigungsgrund erfährt und sie läuft laut BAG grundsätzlich auch während des Urlaubs des Arbeitnehmers weiter.

Zwar dürfe ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor einer fristlosen Kündigung zunächst anhören und müsse dafür etwas Zeit einplanen. Das rechtfertige aber kein Abwarten über mehr als drei Wochen. Der Arbeitgeber wäre aus Sicht des BAG verpflichtet gewesen, zumindest zu versuchen, den Mitarbeiter während des Urlaubs zu kontaktieren – etwa über das dienstliche Mobiltelefon oder per Post. Ein bloßes Nichtstun genüge nicht, um die Ausschlussfrist zu stoppen.

VAA-Praxistipp: 

Das Urteil klärt eine Frage aus der arbeitsrechtlichen Praxis: Was gilt, wenn Beschäftigte zum Zeitpunkt eines mutmaßlichen Fehlverhaltens oder kurz danach gerade Urlaub haben? Die Antwort des BAG ist eindeutig: Arbeitgeber können sich nicht auf den Erholungsurlaub als bequeme Begründung für Untätigkeit berufen. Sie müssen zügig handeln und dokumentieren, dass sie es versucht haben. Beschäftigte sollten wissen: Der Arbeitgeber darf Kontakt aufnehmen, ist dazu unter Umständen sogar verpflichtet. Niemand ist aber gezwungen, im Urlaub sofort zu reagieren oder Stellung zu nehmen.

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