Steuertipp: Abgabefrist für die Steuererklärung für 2024

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Wichtig: Wer die Frist nicht einhalten kann, sollte in jedem Fall eine Fristverlängerung beantragen! Ansonsten droht bei Versäumen der Frist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags durch das Finanzamt.

Steuerfrist bei „beratenen Steuerpflichtigen“

Wird die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch genommen, hat man üblicherweise bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Die Steuererklärung für das Jahr 2023 musste also spätestens am 28. Februar 2025 beim Finanzamt sein. Für Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung von einem Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen, gelten noch Verlängerungen bei den Abgabefristen.

Unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen ergeben sich danach folgende Abgabetermine:

  • für den Besteuerungszeitraum 2023: 2. Juni 2025 und
  • für den Besteuerungszeitraum 2024: 30. April 2026.

Bei beratenen Steuerpflichtigen gelten erst ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wieder die „normalen“ Steuerfristen. In diesen Fällen heißt das: Die Steuererklärung ist grundsätzlich spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Die Steuererklärung für 2025 muss dem Finanzamt also spätestens am 1. März 2027 vorliegen (da der 28. Februar 2027 ein Sonntag ist).

www.steuertipps.de

Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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