Betriebliche Altersversorgung: Höchstgrenze für Teilzeitbeschäftigte ist wirksam

Eine Versorgungsregelung darf vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass die Höchstgren

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Sinne des Arbeitgebers entschieden und die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wiederhergestellt (Urteil vom 23. März 2021, Aktenzeichen: <link http: juris.bundesarbeitsgericht.de cgi-bin rechtsprechung external-link-new-window external link in new>3 AZR 24/40). Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist demnach laut BAG wirksam. Die Arbeitnehmerin wurde aus Sicht der Richter nicht im Sinne des § 4 Absatz 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, sei sie nicht vergleichbar. Auch durch die Anwendung des Teilzeitfaktors auf die Versorgungshöchstgrenze werde sie nicht benachteiligt, sondern erhalte vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht.

VAA-Praxistipp

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass sich aus dem Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte nicht automatisch Anrecht auf Umrechnung von Zeiträumen der Teilzeitarbeit in Vollzeitäquivalente ableiten lässt, wenn es um die Berechnung von Arbeitgeberleistungen geht.

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