Kleinwindkraftwerke und Steuern: Was muss man dazu wissen?

In der Rubrik Steuer-Spar-Tipp des VAA-Newsletters geben die Experten des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps jeden Monat Ratschläge zur Steueroptimierung.

Kleinwindkraftanlagen und Steuern

Wird der erzeugte Strom nicht selbst verbraucht, sondern an den Netzbetreiber verkauft, kann es sich aus steuerlicher Sicht um ein Gewerbe handeln. Wichtig: Anders als Solarstrom ist der mit Windenergie erzeugte Strom nicht von der Besteuerung ausgenommen. Ein Gewerbe liegt vor, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ob das der Fall ist, prüft das Finanzamt mit einer Überschussprognose. Vereinfacht gesagt wird dabei hochgerechnet, ob auf die Nutzungsdauer der Anlage mehr Ertrag erwirtschaftet werden kann, als Kosten entstehen. Als Nutzungsdauer wird dabei auf die Abschreibungsdauer von 16 Jahren nach der allgemeinen Abschreibungstabelle für die Absetzung der Abnutzung (AfA) abgestellt.

Ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der Anschaffungskosten, der laufenden Wartungskosten und der Betriebskosten ein Überschuss der prognostizierten Einnahmen über die zu erwartenden Ausgaben erzielt wird, wird das Kleinwindkraftwerk als Gewerbebetrieb eingestuft. Damit muss jährlich eine Gewinnermittlung erstellt werden, bei der alle mit der Anlage verbundenen Ausgaben den Einnahmen aus Stromverkauf und privater Stromnutzung gegenübergestellt werden. Ein Überschuss muss versteuert werden, ein Verlust kann mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Allerdings wird in vielen Fällen kein Überschuss anfallen. Die Einspeisevergütungen liegen derzeit zwischen acht und neun Cent je Kilowattstunde. Nur in wenigen Fällen dürfte es angesichts der geringen Ausbeute der Anlagen gelingen, die recht hohen Anschaffungskosten durch den Stromverkauf wieder einzuspielen. Kommt das bereits bei der Prognoserechnung heraus, wird die Anlage nicht als Gewerbebetrieb, sondern als Liebhaberei eingestuft. Das bedeutet, sämtliche damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben sind für das Finanzamt nicht von Interesse.

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Dr. Torsten Hahn ist Leiter der Abteilungen Publishing & Medienproduktion des VAA-Kooperationspartners Wolters Kluwer Steuertipps.

Dr. Torsten Hahn

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